Bilder und Videos und das Recht


Ehrlich gesagt, wundern wir uns, dass die Frage nicht öfter aufkam, seit es werraland.net gibt. Unsere Foto- und Videoarchive reichen bis ins Jahr 2002 zurück, also über 20 Jahre. Bisher wurde die Frage nach dem Recht am eigenen Bild nur zweimal gestellt. Entweder zeigt das, dass viele Menschen eher unbedarft sind, was dieses Thema angeht, oder sich bestens auskennen.

Grundsätzlich gibt es das sogenannte Recht am eigenen Bild, das durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes den abgebildeten Personen weitgehende Rechte an ihrem Bild einräumt.

Das und der Datenschutz sind unter anderem Gründe dafür, warum Überwachungskameras nur das eigene Grundstück filmen dürfen und nicht den öffentlichen Raum.

Allerdings hat auch das Recht am eigenen Bild Grenzen. Es gibt einige Punkte, bei denen das Recht am eigenen Bild keine oder nur eingeschränkte Anwendung findet. Hier zählen wir nur die Aspekte auf, die für werraland.net relevant sind.

Personen als Beiwerk

Nach §23 KunstUrhG ist die Veröffentlichung von Bildern erlaubt, auf denen Personen nur als Beiwerk zu sehen sind. Ein Beispiel wäre eine zufällig vorbeilaufende Person vor einem Brunnen, der das eigentliche Fotomotiv darstellt.

Ist die Person also nur zufällig auf dem Bild und nicht das Hauptmotiv, kann das Bild veröffentlicht werden.

Veranstaltungen

Ausnahmen gibt es auch bei Veranstaltungen (Demonstrationen, Mitgliederversammlungen, Kulturveranstaltungen, Festzügen, Sportveranstaltungen usw.). In solchen Fällen müssen Teilnehmer und Anwesende damit rechnen, dass Bilder und Videos gemacht werden. Der Grund ist, dass es hier um das Geschehen, nicht um die Personen als solche geht.

Ein besonders pikantes Beispiel war ein Fall, bei dem eine krankgeschriebene Person aktiv an einem Festzug teilnahm, und der Chef dieses Foto als Anlass zur Entlassung nahm. Der Entlassene zeigte den Fotografen an, da er meinte, ohne das Foto hätte er seinen Job behalten. Das Gericht folgte dieser Begründung nicht, sondern prägte die Regel: „Wenn ich weiß, dass eine Veranstaltung läuft und ich nicht gesehen werden möchte oder darf, dann sollte ich besser nicht hingehen.“

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2013 gilt dies auch für Veranstaltungen, die nur einer begrenzten Öffentlichkeit zugänglich sind, wie etwa Sportveranstaltungen mit Eintritt. Dies gilt unabhängig davon, ob an der Veranstaltung Erwachsene, Jugendliche oder Kinder teilnehmen. Man muss auch dann mit Bildern und Videos rechnen, wenn keine Pressefotografen anwesend sind. Laut Gericht kommt es dabei weder auf die Dauer und Teilnehmeranzahl noch auf die konkrete Darbietung der Einzelnen an.

Veranstalter haben eigentlich keine Pflicht, darauf hinzuweisen. Allerdings ist es für sie einfacher, wenn bei der Anmeldung zum Wettkampf oder in den AGB für den Kartenkauf darauf hingewiesen wird, dass Fotos und/oder Videos gemacht werden könnten.

Das sind im Wesentlichen die beiden Punkte, die für werraland.net relevant sind und wodurch die Bilder und Videos von unserer Seite aus möglich sind.

Prominente (oder Personen des öffentlichen Interesses)

Es gibt natürlich auch Ausnahmen für Personen des öffentlichen Interesses, die einen geringeren Schutz am eigenen Bild haben. Allerdings wird dieser Schutz durch Paparazzi-Regelungen wieder verstärkt. Da es in unserer Region nur wenige Personen gibt, auf die diese Regelungen zutreffen könnten, wollen wir das Thema hier nicht weiter vertiefen.

In diesem Sinne wünschen wir einfach viel Spaß mit den schönen Erinnerungen!