Bilder und Videos und das Recht

Bilder und Videos und das Recht


Ehrlich gesagt, wundern wir uns, das die Frage nicht öfter kam, seit dem es Werraland.net gibt. Unsere Foto- und Videoarchive reichen bis ins Jahr 2002, also über 20 Jahre zurück. Bisher wurde die Frage nach dem Recht am eigenen Bild, nur zwei Mal gefragt. Entweder zeigt, dies das ein Großteil der Menschen eher etwas unbedarft ist, was dieses Thema angeht oder sich Top auskennt.

Grundsätzlich gibt es sowas, wie das Recht am eigenen Bild, welches durch Artikel 2 Absatz 1 und Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes, den abgebildeten Personen weitgehende Rechte am eigenen Bildnis einräumt.

Das und der Datenschutz ist unter anderem mit einer der Gründe, warum z. B. Überwachungskameras nur das eigene Grundstück filmen dürfen und nicht den öffentlichen Raum.

Allerdings hat auch das Recht am eigenen Bild Grenzen. Bei diesen gibt es natürlich so einige Punkte, wo das Recht am eigenen Bild keine oder nur eingeschränkte Anwendung findet, wir zählen hier nur die Punkte auf, die werraland.net betreffen.

Personen als Beiwerk

Nach §23 KunstUrhG ist die Veröffentlichung von Bildern erlaubt, auf denen Personen nur als Beiwerk zu sehen sind. Ein Beispiel wäre eine zufällig vorbeilaufende Person vor dem eigentlich fotografierten Brunnen.

Ist die Person also nur Zufällig auf dem Bild und nicht das Hauptfotomotiv, kann das Bild veröffentlicht werden.

Veranstaltungen

Ausnahmen gibt es auch bei Veranstaltungen (Demonstrationen, Mitgliederversammlungen, Kulturveranstaltungen, Festzügen, Sportveranstaltungen usw.). In solchen Fällen müssen Teilnehmer und Anwesende, damit rechnen das Bilder und Videos gemacht werden. Der Grund ist, das es hier um das Geschehen, nicht um die Personen als solches geht.

Pikant war hier mal, der Fall, wo eine krankgeschriebene Person aktiv bei einem Festzug teilnahm und der Chef ein Foto hiervon als Anlassung zur Entlassung dieser Person führte. Der Entlassene zeigte den Fotografen an, weil er meinte das er ohne das Foto des Fotografen, er noch seinen Job hätte. Das Gericht folgte dieser Begründung nicht, sondern prägte eher die Regel: „Wenn ich weiß, das eine Veranstaltung läuft und man nicht gesehen werden möchte oder darf, dann geht man am besten auch nicht hin.“

Lt. einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. Mai 2013 gilt dies auch für Veranstaltungen die nur einer begrenzten Öffentlichkeit zugänglich sind, wie Sportveranstaltungen wo Eintritt gezahlt werden muss. Dies gilt unabhänig davon, ob an der Veranstaltung Erwachsene, Jugendliche oder gar Kinder teilnehmen. Auf Bilder und Videos muss man sich auch dann Einstellen, wenn keine Pressefotografen zugegen sind. Lt. dem Gericht kommt es dabei weder auf die Dauer und Teilnehmeranzahl, noch auf die konkrete Darbietung des oder der Einzelnen an.

Veranstalter haben eigentlich keine Pflicht, darauf hinzuweisen. Allerdings tun sich diese leichter, wenn bei der Anmeldung zum Wettkampf oder in den AGB für den Kartenkauf, darauf hingewiesen wird, das Fotos und/oder Videos gemacht werden könnten.

Das sind eigentlich die zwei Punkte die auf werraland.net zutreffen und wodurch die Bilder und Videos unsererseits möglich sind.

Prominente (oder Personen des öffentlichen Rechts)

Es gibt natürlich auch noch Ausnahmen für Personen des öffentlichen Rechts zutreffen, die einen geringeren Schutz am eigenen Bild haben, der allerdings durch Paparazzi-Regelungen wieder aufgewertet wird. Da es in unserer Region nur wenige Personen gibt, auf die diese Regelungen passen könnten.

Damit wollen wir es auch belassen und wünschen einfach viel Spaß mit den schönen Erinnerungen